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  • Denkmalschutz

    Des U-Boot-Ehrenmal
    in Möltenort

    Bild: Archiv Gemeinde Heikendorf

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    Des U-Boot-Ehrenmal
    in Möltenort

    Bild: Archiv Gemeinde Heikendorf

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    Des U-Boot-Ehrenmal
    in Möltenort

    Bild: Archiv Stiftung U-Boot-Ehrenmal Möltenort

  • Denkmalschutz

    Des U-Boot-Ehrenmal
    in Möltenort

Denkmalschutz des U-Boot-Ehrenmals nach dem schleswig-holsteinischen Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 18.9.1972 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1972 S. 164), geändert durch Gesetz vom 9.12.1974 (GVOBI.Schl.-H. S. 453), geändert durch Gesetz vom 25.2.1983 (GVOB1.Schl.-H. S. 136) - Durchführungsvorschriften: Nachrichtenblatt des Kultusministers 1974 S. 140.

DAS U-BOOT-EHRENMAL IN 2305 MÖLTENORT, GEMEINDE HEIKENDORF, KREIS PLÖN, IST GEMÄSS §§ 5 UND 6 DENKMALSCHUTZGESETZ UNTER BAND I BLATT 16 IN DAS DENKMALBUCH FÜR DIE KULTURDENKMALE AUS GESCHICHTLICHER ZEIT EINGETRAGEN WORDEN UND STEHT DAMIT UNTER DENKMALSCHUTZ

Für den Eigentümer (Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigten) sindfolgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Der Denkmalschutz erstreckt sich auf die gesamte Anlage von 1930/1936-38, einer 15 m hohen Sandsteinstele, gekrönt von einem metallenem Adler und U-Boot-Abzeichen am Kopf, flankiert durch zwei Ehrenhallen, die zur Landseite durch einen offenen, halbkreisförmigen Umgang miteinander verbunden sind.
  2. Für den unter 1. genannten Bereich bedürfen folgende Maßnahmen der Genehmigung durch den Landrat des Kreises Plön, Untere Denkmalschutzbehörde:
    1. Instandsetzungen,Veränderungen und die Vernichtung des Kulturdenkmals; Bagatellarbeiten und kleine Routine-Reparaturen, die Erscheinungsbild und Bausubstanz nicht verändern, bleiben außer Betracht;
    2. die Entfernung oder Überführung, von Teilen des Kulturdenkmals an einen anderen Ort;
    3. die Veränderung der Umgebung des Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, den Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen.

Soweit zur Durchführung des Denkmalschutzes erforderlich, ist den Denkmalschutzbehörden die Besichtigung des Kulturdenkmals zu gestatten und ihnen Auskunft zu erteilen. Das Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde sind von Gefährdungen, eingetretenen Schäden oder sonstigen Einwirkungen auf das Kulturdenkmal möglichst umgehend zu unterrichten. Ebenso sind Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen unverzüglich mitzuteilen, bedürfen jedoch keiner Genehmigung durch die Denkmalschutzbehörden (bei Veräußerungen ist der bisherige Eigentümer für die Mitteilung verantwortlich). Personen, die das Kulturdenkmal nutzen, verwalten, baulich betreuen oder die sonst darüber verfügen, sind auf die Vorschriften des Denkmalschutzes hinzuweisen.

Wenn Fragen auftreten, die mit. dem Denkmalschutz und der denkmalpflegerischen Behandlung des Kulturdenkmals zusammenhängen, stehen das Landesamt für Denkmalpflege als Fachbehörde sowie die Untere Denkmalschutzbehörde zu Auskunft und Beratung zur Verfügung. Das Merkblatt enthält weitere Erläuterungen.

Es wird empfohlen, dieses Dokument bei den Grundstückspapieren aufzubewahren und bei einem Eigentumswechsel dem Rechtsnachfolger auszuhändigen, da der Denkmalschutz hiervon unberührt bleibt und die angegebenen Bestimmungen für den jeweiligen Eigentümer (Besitzer oder sonst Verfügungsberechtigten) weiter gelten.

Dr. Johannes Habich
Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V.

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